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§ 14 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1999

Inhalt, Art und Umfang des Nachweises

§ 14

(1) Der Nachweis der Fähigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 FZG ist erbracht, wenn eine im Sinn des § 11 geeignete Person die Überzeugung gewonnen und festgestellt hat, daß der Kandidat über alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang verfügt.

(2) Die Feststellung ist nach Ablegung einer aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehenden Prüfung zu treffen.

(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.

(4) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.

(5) Über die Prüfung der praktischen Verkehrsabwicklung ist vom Prüfer ein Protokoll zu erstellen und zu unterfertigen. Aus diesem Protokoll müssen der Inhalt und der Ablauf der Prüfung sowie deren Beurteilung ersichtlich sein.

(6) Das Protokoll ist beim Ausbildungsunternehmen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren und auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser zur Einsicht vorzulegen.

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