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§ 7 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 7

Dem Triebfahrzeugführer ist weiters untersagt, während der selbständigen Führung und Bedienung eines Triebfahrzeuges Alkohol oder Suchtgift oder die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente zu sich zu nehmen.

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