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§ 11 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 11

(1) Im Rahmen der betrieblichen Teilprüfung sind Kenntnisse über die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen maßgebenden allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) sowie Kenntnisse über die maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Betriebsvorschriften (einschließlich Signalvorschriften),
  2. 2. Arbeitnehmerschutz-Unfallverhütungsvorschriften.

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