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§ 10 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 10

(1) Im Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:

  1. a) Grundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebfahrzeuge:
  1. 1. Mechanischer und elektrischer Aufbau,
  2. 2. Kraftübertragung,
  3. 3. Aufgaben und Funktion der Aggregate,
  4. 4. Steuerung,
  5. 5. Hilfseinrichtungen,
  6. 6. Verhalten bei Störungen,
  1. b) Bremsanlagen und Sicherheitseinrichtungen:
  1. 1. Aufbau und Funktion der Bremsanlagen und Verhalten bei Störungen,
  2. 2. Aufbau und Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Verhalten bei Störungen,
  3. 3. Brandschutz.
  1. c) Technische Vorschriften und Bedienungsvorschriften:
  1. 1. Bremsvorschriften,
  2. 2. Elektrobetriebsvorschriften,
  3. 3. Vorschriften über die Wagen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (lit. a und lit. b einerseits sowie lit. c andererseits) überprüft werden.

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