Zulassungsstellennnummer
§ 9.
Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat den Zulassungsstellen eine Identitätsnummer (Zulassungsstellennummer), aus der das Bundesland, die Behörde, für die die Zulassungsstelle tätig wird, der ermächtigte Versicherer, der die Zulassungsstelle eingerichtet hat, und die jeweilige Zulassungsstelle erkennbar sind, zuzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10012863
Dokumentnummer
NOR12159181
alte Dokumentnummer
N9199856016L
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