Kennzeichenverwaltung
§ 11.
Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln direkt bei den ermächtigten Kennzeichentafelherstellern abzurufen. Über die ausgegebenen Kennzeichentafeln hat die Zulassungsstelle genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10012863
Dokumentnummer
NOR12159183
alte Dokumentnummer
N9199856018L
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