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§ 11 ZustV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1998

Kennzeichenverwaltung

§ 11.

Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln direkt bei den ermächtigten Kennzeichentafelherstellern abzurufen. Über die ausgegebenen Kennzeichentafeln hat die Zulassungsstelle genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR12159183

alte Dokumentnummer

N9199856018L