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§ 4 GGBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2011

2. Abschnitt

Verpackungen, Container und Tanks;

Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;

Fahrzeuge Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks

§ 4.

Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn

  1. 1. die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist,
  2. 2. sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und zugelassen sind,
  3. 3. ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend zugelassen ist und sie diesem entsprechen und
  4. 4. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. II, BGBl. I Nr. 108/1999; Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40128932

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