Kontrollen in Unternehmen
§ 29.
(1) Neben den Maßnahmen gemäß § 27 können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden ermächtigt. Diese können
- 1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
- 2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012852
Dokumentnummer
NOR40128959
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