vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 GGBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2011

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

§ 24.

Bei Beförderungen von Versandstücken auf der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards), mit Ausnahme solcher nach Muster 1, 1.5 oder 1.6, sowie mit Großzetteln anzubringende Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40128946

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)