Kontrollen in Unternehmen
§ 20.
(1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können
- 1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
- 2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)
1. Notifikationshinweise gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.
2. EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 118/2005.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012852
Dokumentnummer
NOR40128943
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