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§ 20 GGBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2011

Kontrollen in Unternehmen

§ 20.

(1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.

(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können

  1. 1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
  2. 2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)

1. Notifikationshinweise gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.

2. EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 118/2005.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40128943

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