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§ 2 FSG-FRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1998

Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein

§ 2

Bewerber um einen Feuerwehrführerschein, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 3 FSG sind, müssen die erforderlichen Kenntnisse zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen nachweisen. Dazu haben sie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten gemäß dem in Anlage 10g der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/1998 enthaltenen Lehrplan in einer Fahrschule oder einer Landesfeuerwehrschule gemäß § 120 Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998 nachzuweisen.

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