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§ 1 FSG-FRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1998

Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines

§ 1

Der Feuerwehrführerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen und hat die jeweilige Landesbezeichnung des Bundeslandes, in dem der Feuerwehrführerschein ausgestellt wird, zu enthalten. Die Farbe des Feuerwehrführerscheines ist rot.

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