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§ 9 Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1998

Suchtmittel

§ 9.

(1) Hinsichtlich der Arzneimittel und Antidoten, die Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, sind, ist ein Suchtgiftvormerkbuch im Sinne des § 9 der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zu führen.

(2) Werden Suchtgifte angewendet, sind deren Art und Menge, der Name des Kranken, die Art der Erkrankung sowie Tag und Stunde der Entnahme in das Suchtgiftvormerkbuch einzutragen.

(3) Jede Eintragung in das Suchtgiftvormerkbuch ist vom Schiffsarzt, bei Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, zu unterschreiben. Die ordnungsgemäße Führung des Suchtgiftvormerkbuches ist bei der Überprüfung der medizinischen Ausstattung zu kontrollieren. Die Überprüfung ist zu bescheinigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158853

alte Dokumentnummer

N9199813009U

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