Verantwortlichkeiten
§ 6.
(1) Der Reeder ist für die Beschaffung und Erneuerung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Den Arbeitnehmern dürfen dadurch keine finanziellen Belastungen auferlegt werden.
(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß bei einem vom Kapitän – sofern möglich nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme – festgestellten Notfall jene medizinische Ausstattung, die erforderlich, aber an Bord nicht vorhanden ist, möglichst rasch zur Verfügung steht.
(3) Der Kapitän ist für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Unbeschadet dieser Verantwortung kann der Kapitän den Gebrauch und die Instandhaltung der medizinischen Ausstattung einem oder mehreren sachkundigen (§ 7 Abs. 2), namentlich bezeichneten Arbeitnehmern übertragen.
(4) Die medizinische Ausstattung muß in gutem Zustand gehalten und sobald als möglich, auf jeden Fall aber bei der normalen Verproviantierung mit Vorrang vervollständigt und bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf des Verfallsdatums, erneuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10012828
Dokumentnummer
NOR12158850
alte Dokumentnummer
N9199813006U
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