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Anlage 2 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Anlage 2

ANLAGE B

Schiedsverfahren

(1) Zur Entscheidung jeder in Artikel 19 dieses Übereinkommens genannten Streitigkeit wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 ein Schiedsgericht gebildet.

(2) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich jeder der beiden Streitparteien in dem Schiedsverfahren anschließen.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei stellt innerhalb von zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der beiden Parteien durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.

(4) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.

(5) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht im Einklang mit dem Völkerrecht und beruht auf diesem Übereinkommen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

(6) Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, für dessen Bestellung sie verantwortlich ist, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

(7) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; er kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch unverzüglich aus. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.

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