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§ 2 PBStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2010

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

§ 2.

(1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung

  1. 1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers60 Euro,
  1. 2. a) eines Taxis,
  2. b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
  3. c) eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
  4. d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
  5. e) eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
  6. f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
  1. g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h65 Euro,
  1. 3. eines
  1. a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
  2. b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
  3. c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
  1. d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg95 Euro,
  1. 4. eines
  1. a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
  2. b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
  3. c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
  4. d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
  1. e) Gelenkkraftfahrzeuges105 Euro,
  1. 5. eines
  1. a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
  2. b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
  3. c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
  1. d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg121 Euro,
  1. 6. eines Omnibusses105 Euro,
  1. 7. eines
  1. a) Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
  1. b) Kraftrades20 Euro,
  1. 8. a) eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
  2. b) eines Sonderanhängers oder
  1. c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h40 Euro,
  1. 9. eines Invalidenkraftfahrzeuges3 Euro.

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

  1. 1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist 10 Euro,
  1. 2. des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
  1. a) Krafträdern 10 Euro,
  1. b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
  1. von nicht mehr als 3 500 kg40 Euro,
  1. c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
  1. von mehr als 3 500 kg25 Euro pro Achse,
  1. höchstens jedoch120 Euro
  1. pro Fahrzeugkombination.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40116764

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