Anlage 6a
MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE
(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert
Die Novelle BGBl. II Nr. 181/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
„1. In der Anlage 6a, Punkt 6. lautet lit. (g):
- „(g) □ T1b(a) ( 40 km/h)“
2. Der Anlage 6a, Punkt 6. werden folgende lit. (h) bis (m) angefügt:
- „(h) □ T2b(a) ( 40 km/h)
- (i) □ T3b(a) ( 40 km/h)
- (j) □ T4.1b(a) ( 40 km/h)
- (k) □ T4.2b(a) ( 40 km/h)
- (l) □ T4.3b(a) ( 40 km/h)
- (m) Andere Fahrzeugklassen (Bitte angeben)“
3. In der Anlage 6a, Anmerkung lauten lit. (a) bis (f):
- „(a) Fahrzeugklasse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/47/EU .
- (b) Anzahl der Sitze einschließlich Fahrersitz (Punkt S. 1 im Fahrzeugschein).
- (c) Soweit diese Daten vorliegen.
- (d) „Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war und keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden.
- (e) Nicht vorschriftsmäßige Positionen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln.
- (f) Prüfverfahren und Mängelbewertung gemäß Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU .“.“)
Schlagworte
Beleuchtungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Gesetzesnummer
10012794
Dokumentnummer
NOR40253407
Zusatzdokumente: Anlage 6a
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