vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 5 PBStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Anlage 5

(§ 7)

 

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN

ANWENDUNGSBEREICH:

Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.

  1. 1. ANTRAG
  1. - das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),
  2. - den Foliengrundkörper,
  3. - die rückstrahlend wirkenden Elemente,

die Art der Anbringung des Schutzzeichens,

 

  1. - Oberfläche der Folie,

Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie,

Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),

 

  1. - folgende Prüfmusterfolien

4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).

 

  1. 2. BESCHAFFENHEIT DER FOLIE
  1. a) muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
  2. b) muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.
  1. 3. PRÜFUNGEN
  2. 3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit
  1. 3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit
  1. a) Vorbereitung des Prüfmusters

Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.

 

  1. b) Durchführung

Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen.

Prüfkraft:

45 N

Unterlage:

ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick

Ort der Aufschlagpunkte:

mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt

 

mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt

  

  1. c) Anforderungen

Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.

 

  1. 3.2 Prüfling der optischen Wirkung
  1. 3.2.1 Farbe und Folie

X1 = 0,305

Y1 = 0,305

X2 = 0,355

Y2 = 0,355

X3 = 0,335

Y3 = 0,375

X4 = 0,285

Y4 = 0,325

  

  1. 3.2.2 Rückstrahlwirkung

Lichteinfallswinkel

spez. Lichtstrahlwert R`

cd/lx.m2

52

20°

40

  

  1. 3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
  1. 3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit

Prüfdauer:

100 Stunden Hellbetrieb

Prüfzyklen:

25 Minuten regenfreies Intervall

 

5 Minuten Beregnung

   

  1. 3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit
  1. 3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie
  2. 3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens
  1. 3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie
  1. a) Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder
  2. b) es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.

Schlagworte

Fabriksmarke, Stoßfestigkeit, Stoßfestigkeitsprüfung,

Lichteinfallswinkel, Lichtbeständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40245302

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte