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Artikel 1 ADR - Gasgemische unter Ziffer 4 und 6 der Klasse 2 - Widerruf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1997

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend Gasgemische unter Ziffern 4 und 6 der Klasse 2 (BGBl. Nr. 375/1993) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997

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