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Anlage 4 FSG-PV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2020

Anlage 4

Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer

I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B

I.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)

I.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)

  1. Theorie des Fahrverhaltens
  2. Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung
  3. Anforderungen an die Fahrprüfung
  4. einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien

I.1.2. Bewertungsfähigkeit (12 UE)

  1. Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau)
  2. Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs
  3. Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung
  4. Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere
  1. das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen
  2. die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren)
  3. die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise
  4. rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten
  5. vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien

I.1.3. Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)

  1. nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten
  2. festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungs-psychologie)
  3. klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil- und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist
  4. klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis
  5. Kenntnisse in Verkehrssinnbildung
  6. Wahrnehmungstraining
  7. Gefahrenerkennung
  8. Gefahrenvermeidung und Defensivtraining
  9. GDE-Matrix (Goals for Driver Education)
  10. Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive)
  11. Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung)

I.1.4. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)

  1. fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung)
  2. Kenntnisse der Ladungssicherung
  3. Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie
  4. Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise

I.2. Praktische Ausbildung (44 UE)

I.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)

  1. praktische Übungen des Lehrplanes B, das sind die im § 11 Abs. 4 Z 2 FSG angeführten Übungen (Anlage 10c der KDV 1967)
  2. Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände (möglichst auch Klasse F)
  3. defensives Fahren
  4. Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen

I.2.2. Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)

  1. Spritspartraining

I.2.3. Fahrsicherheitstraining (8 UE)

  1. Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges

I.2.4. Hospitieren (24 UE)

  1. Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
  2. simulierte Prüfungsfahrt

II. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A

II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)

  1. klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  2. klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
  3. klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
  1. Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
  2. Straßen- und Witterungsverhältnisse
  3. anderer Verkehrsteilnehmer
  4. Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches

II.2. Praktische Ausbildung (8 UE)

II.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)

  1. praktische Übungen des Lehrplanes A, u.zw. Spurgasse, Achterfahren usw. (Anlage 10b der KDV 1967)
  2. Fahren im Verkehr unter Beachtung:
  3. Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  4. defensives Fahren

II.2.2. Hospitieren (4 UE)

  1. Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A (oder A1 oder A2) mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
  2. simulierte Prüfungsfahrt

III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse BE

III.1. Theoretische Ausbildung (2 UE)

  1. Klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
  2. klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  3. klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
  1. Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
  2. Straßen- und Witterungsverhältnisse
  3. anderer Verkehrsteilnehmer
  4. Ladungssicherung
  5. Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches

III.2. Praktische Ausbildung (2 UE)

  1. Hospitieren
  2. Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen BE oder CE mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüf-ungsprotokolls
  3. simulierte Prüfungsfahrt

IV. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen C und CE

IV.1. Theoretische Ausbildung (6 UE für C + weitere 2 UE für CE)

  1. klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  2. klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
  3. klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
  4. Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  5. Straßen- und Witterungsverhältnisse
  6. anderer Verkehrsteilnehmer
  7. Ladungssicherung
  8. Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches

IV.2. Praktische Ausbildung (8 UE für C + weitere 4 UE für CE)

IV.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für C + weitere 2 UE für CE)

  1. praktische Übungen des Lehrplanes C bzw. CE, u.zw. Rangierübungen und dgl. (Anlage 10g der KDV 1967)
  2. Fahren im Verkehr unter Beachtung:
  3. Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  4. defensives Fahren

IV.2.2. Hospitieren (6 UE für C+ weitere 2 UE für CE)

  1. Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
  2. simulierte Prüfungsfahrt

V. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen D und DE

V.1. Theoretische Ausbildung (4 UE für D und weitere 2 UE für DE)

  1. klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  2. klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
  3. klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
  1. Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  2. Straßen- und Witterungsverhältnisse
  3. anderer Verkehrsteilnehmer
  4. Personensicherheit / Erste Hilfe
  5. Ladungssicherung
  6. Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches

V.2. Praktische Ausbildung (4 UE für D + weitere 2 UE für DE)

V.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)

  1. Übungen im verkehrsfreien Raum laut Prüfungsprotokoll Klasse D1/D bzw. _E
  2. Fahren im Verkehr unter Beachtung:
  3. Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  4. defensives Fahren

V.2.2. Hospitieren (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)

  1. Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen C, CE (möglichst auch Klassen D, DE) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
  2. simulierte Prüfungsfahrt

VI. Theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse F (2 UE)

  1. klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  2. klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse

Schlagworte

Straßenverhältnis, Stilwahl

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40226747

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