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§ 44 FSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Abs. 5 anwendbar ab 18.10.2022 (vgl. § 43 Abs. 29 iVm BGBl. II Nr. 383/2022)

Vollzugsbestimmungen

§ 44.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2a und § 17a Abs. 2, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und § 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 15a und § 43 Abs. 29 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40245597

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