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§ 34 FSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Zu Novelle BGBl. I Nr. 15/2005: Die Umnummerierung der bisherigen Abschnitte 6 bis 9 ist lediglich aus dem Inhaltsverzeichnis ersichtlich.

8. Abschnitt

Sachverständige und Behörden Sachverständige Ärzte

§ 34.

(1)  Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.

(2)  Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3)  Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

  1. 1. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
  2. 2. die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.

Zu Novelle BGBl. I Nr. 15/2005: Die Umnummerierung der bisherigen Abschnitte 6 bis 9 ist lediglich aus dem Inhaltsverzeichnis ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40277354

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