Zulässige Geräte
§ 3.
(1) Kühl- und Gefriergeräte, die unter diese Verordnung fallen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Energieverbrauch des betreffenden Gerätes den maximal zulässigen Wert seiner Kategorie, berechnet nach den in Anhang I angegebenen Verfahren, nicht überschreitet und die Geräte mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind.
(2) Bei Kühl- und Gefriergeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind, ist davon auszugehen, daß sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.
(3) Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfaßten Kühl- und Gefriergeräts, sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche Person muß dafür sorgen, daß jedes in Verkehr gebrachte Gerät den Anforderungen nach Abs. 1 entspricht.
Schlagworte
Kühlgerät
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
10012722
Dokumentnummer
NOR12157911
alte Dokumentnummer
N9199749319L
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