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Artikel 15 Luftverkehrsabkommen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Artikel 15

Beistellung von Statistiken

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10012716

Dokumentnummer

NOR12157889

alte Dokumentnummer

N9199748742L

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