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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Artikel 10

Direkter Transitverkehr

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10012716

Dokumentnummer

NOR12157884

alte Dokumentnummer

N9199748737L

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