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§ 99 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

6. Teil

Schiffszulassung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 99.

(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper. Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240187