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§ 106 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 106.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

  1. 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
  2. 2. durch Zurücklegung der Zulassung;
  3. 3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
  4. 4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
  5. 5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;
  6. 6. bei Erteilung eines Unionszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

  1. 1. bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
  2. 2. bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
  3. 3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);
  4. 4. wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Untersuchung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (Untersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40208850