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§ 69 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Hafenentgelte für Privathäfen

§ 69

Die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (§ 34 Abs. 1).