5. Hauptstück
Häfen und Länden an Wasserstraßen Öffentliche Häfen und Privathäfen
§ 32
Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.
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