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§ 32 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

5. Hauptstück

Häfen und Länden an Wasserstraßen Öffentliche Häfen und Privathäfen

§ 32

Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.