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§ 149 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Ergänzungsprüfung

§ 149.

Bewerberinnen bzw. Bewerber welche bereits über einen gemäß § 146 eingeschränkten Befähigungsausweis oder einen Befähigungsausweis, für welchen eine zusätzliche Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 erworben werden soll, verfügen kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240234