Mitführen von Befähigungsausweisen
§ 143.
Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 142 im Original mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40240228
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