vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 143 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Mitführen von Befähigungsausweisen

§ 143.

Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 142 im Original mitzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240228