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§ 3 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 3.

Das Recht der Fruchtnießung an dem im Fruchtgenußvertrag zu bezeichnenden Bundesvermögen gemäß § 2 wird von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Unterfertigung des unter § 2 bezeichneten Vertrages mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1997 erworben. § 481 ABGB ist nicht anwendbar. Dieses Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012691

Dokumentnummer

NOR12157525

alte Dokumentnummer

N9199711364I