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Artikel 1 ADR - Vereinbarung gem. Rn. 2010 und 10 602

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1996

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR (BGBl. Nr. 414/1978) wurde auf Grund der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) seitens der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben A 13/27.20.71-21 (16, 133) vom 18. März 1996 für obsolet erklärt.

Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat am 21. März 1996 diesem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1995

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