Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.
Artikel 2
Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und Teil XI
(1) Dieses Übereinkommen und Teil XI werden zusammen als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Übereinkommen und Teil XI ist das Übereinkommen maßgebend.
(2) Die Artikel 309 bis 319 des Seerechtsübereinkommens finden auf dieses Übereinkommen ebenso Anwendung wie auf das Seerechtsübereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
10012578
Dokumentnummer
NOR12156698
alte Dokumentnummer
N9199553093J
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