Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.
Artikel 10
Verbindliche Worlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigen dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU NEW YORK am 28. Juli 1994.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
10012578
Dokumentnummer
NOR12156758
alte Dokumentnummer
N9199653364J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
