Artikel 10 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XI

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.

Artikel 10

Verbindliche Worlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigen dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU NEW YORK am xx. Juli 1994.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10012578

Dokumentnummer

NOR12156706

alte Dokumentnummer

N9199553101J

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