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Anlage 10 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Anlage 10

— (Übersetzung)

Erklärung

„In Ermangelung anderer friedlicher Mittel, die sie bevorzugen würde, wählt die Regierung der Republik Österreich hiemit eines der folgenden Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung einer der beiden Übereinkommen im Einklang mit Art. 287 des Seerechtsübereinkommens aus, und zwar in folgender Reihenfolge:

  1. 1. den in Übereinstimmung mit Anhang VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
  2. 2. ein in Übereinstimmung mit Anhang VIII eingerichtetes besonderes Schiedsgericht;
  3. 3. den Internationalen Gerichtshof.

Ebenfalls in Ermangelung anderer friedlicher Mittel erkennt die Regierung der Republik Österreich hiermit von heute an die Gültigkeit besonderer Schiedsverfahren betreffend die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsübereinkommens in bezug auf die Fischerei, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung und die Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Dumping, an.“

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156696

alte Dokumentnummer

N9199553090J

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