Artikel 96
Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden
Einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156462
alte Dokumentnummer
N9199552856J
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