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Artikel 96 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 96

Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden

Einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156462

alte Dokumentnummer

N9199552856J

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