TEIL IV
ARCHIPELSTAATEN
Artikel 46
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
- a) bedeutet „Archipelstaat“ einen Staat, der vollständig aus einem oder mehreren Archipelen und gegebenenfalls anderen Inseln besteht;
- b) bedeutet „Archipel“ eine Gruppe von Inseln einschließlich Teilen von Inseln, dazwischenliegende Gewässer und andere natürliche Gebilde, die so eng miteinander in Beziehung stehen, daß diese Inseln, Gewässer und anderen natürlichen Gebilde eine wirkliche geographische, wirtschaftliche und politische Einheit bilden, oder die von alters her als solche angesehen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156412
alte Dokumentnummer
N9199552806J
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