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Artikel 236 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

ABSCHNITT 10. STAATENIMMUNITÄT

Artikel 236

Staatenimmunität

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt finden keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Jedoch stellt jeder Staat durch geeignete Maßnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher ihm gehörender oder von ihm eingesetzter Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen, sicher, daß diese, soweit zumutbar und durchführbar, in einer Weise betrieben werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156602

alte Dokumentnummer

N9199552996J

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