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Artikel 226 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 226

Untersuchung fremder Schiffe

  1. i) eindeutige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung in wesentlichen Punkten den Angaben dieser Dokumente nicht entspricht;
  2. ii) der Inhalt dieser Dokumente nicht ausreicht, um einen mutmaßlichen Verstoß zu bestätigen oder nachzuweisen oder
  3. iii) das Schiff keine gültigen Zeugnisse und Aufzeichnungen mitführt.
  1. b) Ergibt die Untersuchung, daß ein Verstoß gegen die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften oder internationale Regeln und Normen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt vorliegt, so wird das Schiff in Anwendung angemessener Verfahren, wie der Hinterlegung einer Kaution oder der Leistung einer anderen geeigneten finanziellen Sicherheit, sofort freigegeben.
  2. c) Unbeschadet der anwendbaren internationalen Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit von Schiffen kann die Freigabe eines Schiffes, wenn sie eine unverhältnismäßig große Gefahr einer Schädigung der Meeresumwelt darstellen würde, verweigert oder davon abhängig gemacht werden, daß das Schiff die nächstgelegene geeignete Reparaturwerft anläuft. Wird die Freigabe verweigert oder von Bedingungen abhängig gemacht, so muß der Flaggenstaat des Schiffes sofort benachrichtigt werden; er kann in Übereinstimmung mit Teil XV die Freigabe des Schiffes zu erreichen suchen.

(2) Die Staaten arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren zur Vermeidung unnötiger Überprüfungen an Bord von Schiffen auf See zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156592

alte Dokumentnummer

N9199552986J

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