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Artikel 225 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 225

Pflicht zur Vermeidung nachteiliger Folgen bei der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen

Bei der Ausübung ihrer Durchsetzungsbefugnisse gegenüber fremden Schiffen auf Grund dieses Übereinkommens dürfen die Staaten die Sicherheit der Schiffahrt nicht gefährden und ein Schiff nicht auf andere Weise gefährden oder zu einem unsicheren Hafen oder Ankerplatz bringen oder die Meeresumwelt einer unverhältnismäßig großen Gefahr aussetzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156591

alte Dokumentnummer

N9199552985J

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