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Artikel 223 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

ABSCHNITT 7. SCHUTZBESTIMMUNGEN

Artikel 223

Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren

Ist nach diesem Teil ein Verfahren eingeleitet worden, so ergreifen die Staaten Maßnahmen zur Erleichterung der Anhörung von Zeugen und der Zulassung des Beweismaterials, das von Behörden eines anderen Staates oder von der zuständigen internationalen Organisation vorgelegt wird, und erleichtern die Teilnahme amtlicher Vertreter der zuständigen internationalen Organisation, des Flaggenstaats und jedes Staates, der von einer Verschmutzung auf Grund eines Verstoßes betroffen ist, an diesem Verfahren. Die an einem solchen Verfahren teilnehmenden amtlichen Vertreter haben alle Rechte und Pflichten, die ihnen nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156589

alte Dokumentnummer

N9199552983J

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