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Artikel 222 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 222

Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft

Die Staaten setzen in dem ihrer Souveränität unterstehenden Luftraum oder hinsichtlich der Schiffe, die ihre Flagge führen, oder der Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in ihr Register eingetragen sind, ihre in Übereinstimmung mit Artikel 212 Absatz 1 und mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Maßnahmen, um die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz aufgestellten anwendbaren internationalen Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt aus der Luft oder durch die Luft im Einklang mit allen diesbezüglichen internationalen Regeln und Normen betreffend die Sicherheit der Luftfahrt durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156588

alte Dokumentnummer

N9199552982J

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