vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 204 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

ABSCHNITT 4. STÄNDIGE ÜBERWACHUNG UND ÖKOLOGISCHE BEURTEILUNG

Artikel 204

Ständige Überwachung der Gefahren und der Auswirkungen der Verschmutzung

(1) Die Staaten bemühen sich, soweit möglich und im Einklang mit den Rechten anderer Staaten, unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Gefahren und Auswirkungen der Verschmutzung der Meeresumwelt mit anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu beobachten, zu messen, zu beurteilen und zu analysieren.

(2) Insbesondere überwachen die Staaten ständig die Auswirkungen aller Tätigkeiten, die sie genehmigen oder selbst durchführen, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen können.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156570

alte Dokumentnummer

N9199552964J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)