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Artikel 203 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 203

Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten

Die Entwicklungsstaaten erhalten für die Zwecke der Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt oder der möglichst weitgehenden Einschränkung ihrer Auswirkungen eine vorrangige Behandlung durch internationale Organisationen

  1. a) bei der Zuweisung entsprechender finanzieller Mittel und technischer Hilfe und
  2. b) bei der Inanspruchnahme ihrer Sonderdienste.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156569

alte Dokumentnummer

N9199552963J

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