Artikel 203
Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten
Die Entwicklungsstaaten erhalten für die Zwecke der Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt oder der möglichst weitgehenden Einschränkung ihrer Auswirkungen eine vorrangige Behandlung durch internationale Organisationen
- a) bei der Zuweisung entsprechender finanzieller Mittel und technischer Hilfe und
- b) bei der Inanspruchnahme ihrer Sonderdienste.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156569
alte Dokumentnummer
N9199552963J
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