Artikel 193
Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen
Die Staaten haben das souveräne Recht, ihre natürlichen Ressourcen im Rahmen ihrer Umweltpolitik und in Übereinstimmung mit ihrer Pflicht zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt auszubeuten.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156559
alte Dokumentnummer
N9199552953J
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