ABSCHNITT 5. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND GUTACHTEN
Artikel 186
Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
Die Bildung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und die Art der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit sind in diesem Abschnitt, in Teil XV und in Anlage VI geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156552
alte Dokumentnummer
N9199552946J
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